Direkt zum Inhalt

Aus der ZeitschriftPflegerecht 1/2016 | S. 1–1Es folgt Seite №1

Editorial

Das neue Jahr ist nicht mehr so jung, gleichwohl soll das erste Heft, das Sie, liebe Leserinnen und Leser, in den Händen halten, Bote der guten Wünsche sein, die ich Ihnen nachträglich, auch im Namen der Redaktion, entbiete.

Über Geld spricht man nicht, aber es will verwaltet sein, vor allem in Zeiten der bescheidenen Zinsen, ja gar Negativzinsen. Ist der Inhaber urteilsunfähig, hat an seiner Stelle der Vorsorgebeauftragte oder eine Ehegatte das Vermögen zu verwalten. Die gesetzlichen Bestimmungen unterscheiden bei der Vertretungskompetenz der Ehegatten die ordentliche und ausserordentliche Vermögensverwaltung, während die Erwachsenenschutzbehörde umfassend oder lediglich teilweise die Vermögensverwaltung dem Vertretungsbeistand übergeben kann. Mit den daraus entstehenden Abgrenzungsschwierigkeiten befasst sich der Beitrag von Stephanie Hrubesch-Millauer.

Unerwünschte Ereignisse – darin eingeschlossen auch Pflegefehler – ereignen sich relativ oft in der modernen Medizin. Die Berufsgruppe der Ärzte und Pflegefachpersonen bekundet – so die Sicht des Juristen – in grösserem Umfang als andere Berufsgruppen Mühe, von der Fehlerhaftigkeit des eigenen Verhaltens auszugehen, wenn Patienten geschädigt werden. Das mag damit zusammenhängen, dass Ärzte und Pflegefachpersonen nur das Beste für ihre Patienten wollen und der eine oder andere Fehlerverantwortung mit persönlicher Schuld gleichsetzt. René Schwendimann und Dietmar Ausserhofer befassen sich in ihrem Beitrag mit den Pflege- und Behandlungsfehlern aus pflegewissenschaftlicher Sicht. Im nächsten Heft wird Hardy Landolt sich mit der Fehlerproblematik aus juristischer Sicht auseinandersetzen.

Einen interessanten Aspekt des Mietrechts greift Peter Breitschmid in seinem Beitrag auf. Das Mietrecht kennt zahlreiche – obwohl privatrechtlich und darum genuin verhandelbar – zwingende Bestimmungen zu Gunsten des Mieters. Bewohner von Alters- und Pflegeheimen sind auch zahlende Bewohner von Räumen und befinden sich in einer mieterähnlichen Stellung. Er stellt sich so die Frage, ob die Bestimmungen des Mieterschutzes auch für Heimbewohner gelten.

Das von Hardy Landolt betreute Forum dieses Hefts ist dem Thema Pflegeversicherung gewidmet. Avenir Suisse (Think Tank), Eros Tomasini (pflegebedürftiger Rechtsanwalt), Jörg Kündig (Schweizerischer Gemeindeverband), Maria Trottmann/Stephan Vaterlaus/Harry Telser/Tobias Übelhart (Wirtschaftswissenschaft), Stefan Leutwyler (Schweizerische Konferenz der kantonalen Gesundheitsdirektorinnen und -direktoren) und Thomas Gächter/Martina Filippo (Rechtswissenschaft) diskutieren Wünschbarkeit, Zulässigkeit, Ausgestaltungsmöglichkeiten sowie Kosten einer möglichen Pflegeversicherung – wie nicht anders zu erwarten war – kontrovers und engagiert.

Die Rubrik Gesetzgebung, von Brigitte Blum betreut, bietet wie immer einen umfassenden Einblick in laufende Gesetzesvorhaben und parlamentarischen Vorstösse. Die Rubrik Rechtsprechung enthält mehrere Besprechungen von Brigitte Blum, Hardy Landolt und Julian Mausbach zu sozialversicherungs- und strafrechtlichen Gerichtsentscheiden.

Viel Spass beim Lesen!

Ihr

Prof. Dr. iur. Hardy Landolt LL.M.