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Aus der ZeitschriftPflegerecht 1/2017 | S. 2–14Es folgt Seite №2

Der nicht entscheidungsfähige Patient

Patientenverfügung, keine Patientenverfügung, unklare oder überholte Weisungen (2. Teil)*

V. Die Probleme um Patientenverfügungen insbesondere

Früher war der Begriff «Verfügung» im ZGB den letztwilligen Verfügungen (erbrechtlichen Inhalts, Art. 498 ZGB) vorbehalten, nämlich den Testamenten (während eine vertragliche Anordnung auf den Todesfall – der Erbvertrag – eben gerade nicht letztwillige Verfügung ist, sondern eine Bindung enthält).110 Die Patientenverfügung nach Art. 370 ff…

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