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Aus der ZeitschriftPflegerecht 2/2012 | S. 65–65Es folgt Seite №65

Editorial

Die positiven Reaktionen, eigentlich nur lobende und anerkennende Worte, nach dem Erscheinen des ersten Hefts haben den Verlag, allen voran den zuständigen Lektor lic. iur. Thomas Schneider, und die Schriftleitung sehr gefreut, sie aber auch in die Pflicht genommen, Sie, werte Leser, weiterhin mit juristischen und pflegewissenschaftlichen Informationen aus erster Hand zu bedienen. Damit wir dieses Ziel erreichen können, sind wir auf Ihr Mitwirken angewiesen. Lassen Sie uns Ihre Rechtsfragen sowie Urteile und Entscheide zukommen und zögern Sie nicht, nicht nur Lobendes, sondern auch Verbesserungswünsche anzumelden.

Apropos Pflegewissenschaft, wie das erste ist auch das zweite Heft nur aus juristischen Beiträgen zusammengesetzt. Die im Titel angekündigte Pflegewissenschaft wird in Zukunft gewiss ihren Platz einnehmen. Der Schriftleitung liegen bereits drei pflegewissenschaftliche Beiträge (Gefängniswesen, Erwachsenenschutzrecht und Angehörigenpflege) vor. Darum, liebe Pflegewissenschaftler, haben Sie keine Angst vor den Juristen! Schreiben und bekehren Sie uns Juristen, die wir sagen zu wissen, wovon wir sprechen, die wir letztlich aber nur hilflos in den Gesetzestexten blättern, die mehr oder minder wissende Parlamente oder Verwaltungsangestellte erlassen haben.

Das aktuelle Heft hält in den fünf Foren Interessantes bereit. Peter Breitschmid und Caroline Wittwer runden ihre Tour d’Horizont zum Pflegerecht ab und lassen den Leser mit der Erkenntnis zurück, dass die Pflege in der Tat auch Jurisprudenz und nicht nur Medizin ist. Dass die Parömie «Wenn der Erblasser erblasst, erblassen die Erben» stimmt, erläutert Andreas Baumann anschaulich in seinem Beitrag zur erbrechtlichen Qualifizierung von Betreuungs- und Pflegeleistungen von Angehörigen zugunsten des Erblassers – gut beraten, wer einen Vertrag vor dem Tod schliesst, auch wenn man im Moment der Fürsorge nicht an den Mammon denkt! Kurt Pärli macht eine Auslegeordnung rund um die Rechtsfragen der Beschäftigung ausländischen Pflegepersonals und geht aus aktuellem Anlass auch der Frage nach, inwieweit die vom Bundesrat für die EU-Oststaaten angerufene Ventilklausel verhindert, eine «polnische Perle» anzustellen, welche die da und dort sich manifestierende Lücke in der Schweizer Pflegeversorgung füllt.

Die Foren Gesetzgebung und Rechtsprechung informieren über aktuelle Entwicklungen im Pflegerecht. Die Themen reichen vom alltäglichen «courant normal» im Vertrags-, Sozialversicherungs-, Sozialhilfe- und Haftpflichtrecht bis hin zur strafrechtlich relevanten Aussetzung eines dementen Betagten in Indien, um hohe Pflegeheimkosten in der Schweiz zu sparen. Ueli Kieser nimmt den aussergewöhnlichen internationalen Aspekt in seinen Ausführungen zum konkreten Fall auf und räsoniert über die umgekehrte Reiserichtung, nämlich die heikle Frage, ob und inwieweit eine Einwanderung von EU-Bürgern mit Wohnsitz im Ausland in das schweizerische Pflegeversicherungssystem möglich ist oder eben nicht. Die Neuigkeiten bedienen wie angedacht das Interesse des Lesers an Informationsquellen, Literatur und Fortbildung.

Ihr

Prof. Dr. iur. Hardy Landolt LL.M.