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Aus der ZeitschriftPflegerecht 2/2014 | S. 65–65Es folgt Seite №65

Editorial

Ich hoffe, Sie, liebe Leserinnen und Leser, hatten einen angenehmen Frühling und erfreuen sich an der Lektüre des zweiten Hefts. Bis am 18. April 2014 lief die Vernehmlassung zum neuen Bundesgesetz über die Gesundheitsberufe. Der Entwurf für das Gesundheitsberufegesetz ist in enger Zusammenarbeit zwischen dem Bundesamt für Gesundheit und dem Staatssekretariat für Bildung, Forschung und Innovation entstanden. Thomas Gächter und Marianne Kaufmann widmen ihren Beitrag dem neuen Regelwerk, das nicht nur, aber auch die Pflegeberufe betrifft und Letztere definitiv zu einem eidgenössischen Beruf macht.

Die anerkannten Leistungserbringer sind gehalten, den versicherten Pflegebedarf prospektiv festzustellen. Benötigt der Versicherte mehr Pflege, als in der Bedarfsfeststellung ermittelt wurde, weigern sich die Krankenversicherer zunehmend, die «Mehrkosten» zu übernehmen. Brigitte Blum-Schneider und Martina Filippo befassen sich mit diesem in der Praxis wichtiger werdenden Thema und vertreten die Meinung, dass die Bedarfsfeststellung nicht als ein striktes Kostendach zu verstehen ist.

Seit dem 1. Januar 2012 können Bezüger einer Hilflosenentschädigung der IV einen Assistenzbeitrag beanspruchen. Dieser setzt voraus, dass die Hilfsperson von der versicherten Person angestellt worden ist. Die einschlägigen Vorschriften nehmen mehrfach Bezug auf diesen Assistenzarbeitsvertrag, was Monika Wehrli zum Anlass nimmt, die Rolle der IV – als Nichtvertragspartner, aber Lohnzahler – eingehend zu beleuchten und die Bedeutung ihrer Vorgaben zu würdigen.

Im innerfamiliären Verhältnis werden Betreuungs- und Pflegeleistungen regelmässig unentgeltlich erbracht. Übersteigen diese ein «normales» Mass oder entsteht eine Konfliktsituation, beispielsweise bei einer Scheidung oder einer Erbteilung, wird schnell der Ruf nach einer Entschädigung laut. Ob und unter welchen Voraussetzungen eine Pflegeentschädigung vom Ehegatten gefordert werden kann, untersuchen Max B. Berger und Gian Sandro Genna in ihrem Beitrag.

Das Forum Gesetzgebung, von Brigitte Blum betreut, gewährt einen umfassenden Einblick in laufende Gesetzesvorhaben. Die Rubrik Rechtsprechung enthält vier Urteilsbesprechungen von Hardy Landolt, Ueli Kieser und Kurt Pärli. Thematisiert werden die Zulässigkeit eines Kontrahierungszwangs in der Spitex, der Begriff der unfallversicherungsrechtlichen Hauspflege, der «accident médical», die Anspruchsberechtigung von auf Abruf tätigen Spitex-Angestellten gegenüber der Arbeitslosenversicherung und die Zulässigkeit einer Kündigung bei Teilinvalidität einer Pflegefachfrau.

Die von Kurt Pärli betreute Rubrik des konkreten Falles beschäftigt sich mit der emotionalisierten Problematik, ob und inwieweit gegenüber Pflegefachpersonen, die mit einem (resistenten) Erreger kontaminiert sind, ein Berufsverbot ausgesprochen werden kann. Das Forum informiert über die neue Pflegeheimstudie des Bundes und Literatur. Christian Peter rezensiert das in dritter Auflage erschienene Standardwerk «Gesundheitsrecht» von Gächter/Rütsche und kommt zum Schluss, dass das Pflegerecht etwas zu kurz kommt. Dieser Befund freut die Schriftleitung der Zeitschrift Pflegerecht – Pflegewissenschaft, verdeutlicht er doch die Notwendigkeit eines Forums für pflegerelevante Rechtsfragen.

Es bleibt mir, Ihnen, liebe Leserinnen und Leser, viel Genuss in dem heissen Sommer zu wünschen, der uns dank der kurzen Leidenszeit des Zürcher «Böögg» bevorstehen soll.

Ihr

Prof. Dr. iur. Hardy Landolt LL.M.