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Aus der ZeitschriftPflegerecht 2/2022 | S. 121–122Es folgt Seite №121

Nr. 137

Urteil des Bundesgerichts, II. sozialrechtliche Abteilung, vom 20. Juli 2021 (9C_716/2020) = BGE 147 V 369

Krankenversicherer als blosse Inkasso- bzw. Zahlstelle bei der Entgegennahme von Ergänzungsleistungen

Dem Krankenversicherer kommen für die Entgegennahme von Ergänzungsleistungen im Rahmen von Art. 21a ELG (Pauschalbetrag für die obligatorische Krankenpflegeversicherung) keine Rechte und Pflichten im Zusammenhang mit dem Leistungsverhältnis zu. Er ist mithin als blosse Inkasso- bzw…
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