Direkt zum Inhalt

Aus der ZeitschriftPflegerecht 4/2012 | S. 242–243Es folgt Seite №242

Nr. 23

BGE 138 V 67 = Pra 2012 Nr. 84

Ergänzungsleistungen

Art. 4 Abs. 2 der Verordnung zum Einführungsgesetz des Kantons Genf über die bundesrechtlichen Ergänzungsleistungen zur AHV/IV widerspricht Bundesrecht, soweit diese Bestimmung vorsieht, dass die Höhe des Pauschalbetrags für persönliche Auslagen der in Heimen oder Spitälern lebenden anspruchsberechtigten Personen von deren tatsächlichen Ausgaben abhängt.

Sachv…

[…]