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Aus der ZeitschriftPflegerecht 2/2013 | S. 120–122Es folgt Seite №120

Nr. 36

Urteil des Bundesgerichts, II. sozialrechtliche Abteilung, vom , 9C_354/2012, zur Publikation vorgesehen

Kein Verzugszins in der Krankenversicherung

Es besteht weder ein tarifrechtlicher noch ein grundsätzlicher Anspruch des Leistungserbringers auf die Bezahlung von Verzugszinsen.

Sachverhalt

Das Bundesgericht hat mit Urteil 9C_702/2010 vom 21. Dezember 2010 (siehe Urteilsbesprechung Nr. 5) den Anspruch eines tetraplegisch gelähmten Versicherten auf täglich 2,82 Stunden Pflege ab 9. Februar Aus der ZeitschriftPflegerecht 2/2013 | S. 120–122 Es folgt Seite № 1212005 im Rahmen der obligatorischen Krankenpflegeversicherung bestätigt. Die CONCORDIA Schweizerische Kranken- und Unfallversicherung AG (nachfolgend: Concordia) bezahlte K. als Erbringerin der entsprechenden Leistungen im Februar 2011 den Betrag von CHF 351 638.–. Die Concordia weigerte sich indessen, auf diese Entschädigung den verlangten Verzugszins von 5% seit…

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