Urteil des Bundesgerichts, II. sozialrechtliche Abteilung, vom , 9C_354/2012, zur Publikation vorgesehen
Kein Verzugszins in der Krankenversicherung
Es besteht weder ein tarifrechtlicher noch ein grundsätzlicher Anspruch des Leistungserbringers auf die Bezahlung von Verzugszinsen.Sachverhalt
Das Bundesgericht hat mit Urteil 9C_702/2010 vom 21. Dezember 2010 (siehe Urteilsbesprechung Nr. 5) den Anspruch eines tetraplegisch gelähmten Versicherten auf täglich 2,82 Stunden Pflege ab 9. Februar Aus der ZeitschriftPflegerecht 2/2013 | S. 120–122 Es folgt Seite № 1212005 im Rahmen der obligatorischen Krankenpflegeversicherung bestätigt. Die CONCORDIA Schweizerische Kranken- und Unfallversicherung AG (nachfolgend: Concordia) bezahlte K. als Erbringerin der entsprechenden Leistungen im Februar 2011 den Betrag von CHF 351 638.–. Die Concordia weigerte sich indessen, auf diese Entschädigung den verlangten Verzugszins von 5% seit…