Direkt zum Inhalt

Aus der ZeitschriftPflegerecht 2/2013 | S. 76–87Es folgt Seite №76

Defizite bei der Umsetzung der Pflegekostengrenze

I. Einleitung

Die kostenpflichtigen Leistungen in Pflegeheimen werden unterteilt in Kosten für die Pflege, Betreuung und Pension (auch Hotellerie genannt). Die Kosten für Betreuung und Pension gehen voll zulasten der Pflegeheimbewohner. Die Kosten für die Pflege werden zum Teil von der Sozialversicherung getragen.

Eines der beiden Reformziele der Neuordnung der Pflegefinanzierung ist – laut Botschaft zum Bundesgesetz über die Neuordnung der Pflegefinanzierung – die Entlastung der pflegebedürftigen Personen.1 Dieses Ziel soll unter anderem dadurch erreicht werden, dass das Bundesgesetz über die Krankenversicherung («KVG») nunmehr vorsieht, dass der Beitrag der Pflegeheimbewohner an die Kosten für die Pflegeleistungen im Sinne des Art. 25a KVG («KVG-pflichtige Pflege») begrenzt wird. Art. 25a Abs. 5 Satz 1 KVG lautet daher:

«Der versicherten Person dürfen…

[…]