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Aus der ZeitschriftPflegerecht 4/2015 | S. 225–229Es folgt Seite №225

Auf Spurensuche im Informationsdschungel

I. Einleitende Gedanken

Der Bund und die Kantone gewähren Bezügerinnen und Bezügern von Alters- und Invalidenrenten Ergänzungsleistungen, sofern der Existenzbedarf durch die Renten nicht gedeckt werden kann. Im Rahmen der Ergänzungsleistungen werden gemäss Art. 14 des Bundesgesetzes über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (ELG) auch Krankheits-…

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