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Aus der ZeitschriftPflegerecht 4/2013 | S. 242–243Es folgt Seite №242

Nr. 47

BGE 139 V 289

Nachzahlung nicht bezogener Hilflosenentschädigung

Gemäss Art. 46 Abs. 2 AHVG werden Hilflosenentschädigungen in Abweichung von Art. 24 Abs. 1 ATSG rückwirkend nur für zwölf Monate gewährt. Weitergehende Nachzahlungen werden erbracht, wenn der Versicherte den anspruchsbegründenden Sachverhalt nicht kennen konnte und die Anmeldung innert zwölf Monaten nach Kenntnisnahme…
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