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Aus der ZeitschriftPflegerecht 4/2019 | S. 217–224Es folgt Seite №217

Ersatzpflicht für den Selbstversorgungsmehraufwand

I. Einleitung

Im Normalfall verhält es sich so, dass die gesundheitlich beeinträchtigte Person nicht mehr in der Lage ist, für sich selbst zu sorgen und gegebenenfalls zusätzliche Dienstleistungen benötigt, die ebenfalls eine Drittperson erbringt. Diese Dienstleistungen Dritter können Hilfe-, Betreuungs- oder Pflegeleistungen sein, wobei die fragliche Dienstleistung von der Drittperson selber an…

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