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Aus der ZeitschriftPflegerecht 1/2015 | S. 51–53Es folgt Seite №51

Rechtsprechungsübersicht

I. Leistungspflicht der Invalidenversicherung

Versicherte, die an einem anerkannten Geburtsgebrechen leiden,1 haben bis zum vollendeten 20. Altersjahr Anspruch auf die zur Behandlung von Geburtsgebrechen notwendigen medizinischen Massnahmen.2 Versicherte, die nicht an einem Geburtsgebrechen leiden, haben ebenfalls bis zum vollendeten 20. Altersjahr Anspruch auf medizinische Massnahmen. Voraussetzung…

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