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Aus der ZeitschriftPflegerecht 3/2012 | S. 182–184Es folgt Seite №182

Nr. 22

BGE 137 III 539

Gefälligkeitshaftung

Derjenige, der einem anderen eine Gefälligkeit erweist, insbesondere ein Kind hütet, haftet ausservertraglich und nur für eigenübliche Sorgfaltspflichtverletzungen.

Sachverhalt

Am 2. April 2001 fiel die am 8. Juli 1997 geborene (am 11. November 2010 verstorbene) A. X. in der Umgebung ihres Wohnortes in die Glatt. Sie konnte erst ca. 10 Minuten später aus dem Fluss…

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