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Aus der ZeitschriftPflegerecht 1/2015 | p. 1–1Es folgt Seite №1

Editorial

Das neue Jahr hat hoffentlich für Sie, liebe Leserinnen und Leser, gut begonnen. Wenn auch nachträglich, aber nicht minder von Herzen kommend, wünscht Ihnen die Redaktion die Verwirklichung all dessen, was Sie sich wünschen oder sogar zum festen Vorsatz genommen haben. Das erste Heft des neuen Jahrganges – mit verändertem Inhalt – liegt vor. Bislang konnten Sie, liebe Leser, Fragen aus dem Berufsalltag an die Redaktion richten, welche in der Rubrik «Der konkrete Fall» nach Möglichkeit zeitnah beantwortet wurden.

Die Erfahrungen der letzten Jahre haben offenbart, dass oft zu einem bestimmten Thema gleiche oder zumindest ähnliche Fragen an die Redaktion gerichtet wurden. Das hat zu thematischen Wiederholungen geführt. Wir haben uns deshalb entschlossen, eine neue Rubrik «Forum» zu schaffen. Praktiker, Redaktionsmitglieder und Dritte sollen Gelegenheit erhalten, sich prägnant, ob wissenschaftlich, beklagend oder wie auch immer, zum Forumsthema zu äussern. Sie sind herzlich eingeladen, der Redaktion Themenvorschläge für die zukünftigen Foren zu unterbreiten. Eine weitere Neuerung betrifft die in Zusammenarbeit mit der Universität St.Gallen bis anhin jährlich durchgeführte Pflegerechtstagung in Luzern, die inskünftig im Zweijahresturnus, das nächste Mal im Jahr 2016, stattfinden wird.

Medizinische Daten sind besonders schützenswerte Daten und werden nicht nur vom Datenschutzgesetz, sondern auch vom Strafgesetzbuch prominent geschützt. Trotz dieses privilegierten Schutzes ist das Patientengeheimnis nicht absolut gewährleistet. Die informationelle Selbstbestimmung, wie das Patientengeheimnis von den Juristen auch etikettiert wird, erfährt nicht nur durch leichtfertige Einwilligungen von Patienten, sondern auch und zunehmend durch verschiedene gesetzliche Bestimmungen da und dort Einschränkungen, wie Ursula Uttinger in ihrem Beitrag darlegt.

Die Gesundheitsversorgung, mithin die Versorgung der Bevölkerung mit Pflegedienstleistungen, soll nach dem Willen des Verfassungsgebers angemessen sein. In der Praxis bestehen etliche Versorgungslücken und -gefahren. Im ambulanten Bereich beispielsweise sind je nach Kanton oder Region ambulante Pflegedienstleistungen nicht während 24 Stunden verfügbar. Agnes Leu, Thomas Gächter und Bernice Elger befassen sich mit den Versorgungsgefahren des Fallpauschalensystems im Spitalbereich und legen anhand einer Studie dar, dass durch SwissDRG vor allem vulnerable Patientengruppen (besonders) gefährdet sind. Ebenfalls der Versorgungsproblematik widmet sich der Beitrag von Patrick Zenhäusern, Stephan Suter und Stephan Vaterlaus, die fokussiert auf den Kanton Bern die ökonomischen Implikationen der Versorgungspflicht im ambulanten Bereich thematisieren.

Julian Mausbach gewährt einen intimen Einblick in das Pflegestrafrecht. Er verortet die strafrechtlichen Grundsätze, die im Pflegebereich gelten, und gewährt anhand konkreter Fälle einen Überblick über die Straftatbestände, über welche die Pflegefachpersonen – zumindest der Anzahl der gerichtlich beurteilten Fälle entsprechend – selten, aber doch vorkommend straucheln.

Das erste Forum ist der «Kinderspitex» gewidmet. Ausgehend von einem Erfahrungsbericht im Kinderspitex-Alltag von Zürich äussern sich Bea Blaser, Brigitte Blum, Thomas Gächter, Olga Manfredi, Ueli Kieser, Kurt Pärli und Hardy Landolt zu verschiedenen rechtlichen Facetten, wenn Kinder mit oder ohne Geburtsgebrechen pflegebedürftig sind. Die Rubrik Gesetzgebung, von Brigitte Blum betreut, bietet einen umfassenden Einblick in laufende Gesetzesvorhaben und parlamentarische Vorstösse. Christiana Fountoulakis und Michael E. Meier referieren zwei Urteile zu erwachsenenschutz-, arbeits- und sozialversicherungsrechtlichen Themen. Die Neuigkeiten beschränken sich in diesem Heft auf die Anzeige neu erschienener Bücher des In- und Auslandes.

Ihr

Prof. Dr. iur. Hardy Landolt LL.M.