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Aus der ZeitschriftPflegerecht 2/2013 | p. 66–75Es folgt Seite №66

Die freie Arztwahl in Alters- und Pflegeheimen – Herausforderungen aufgrund des neuen Erwachsenenschutzrechts

I. Ausgangslage und Problemaufriss

Auf den 1. Januar 2013 trat das neue Erwachsenenschutzrecht in Kraft,1 mit unmittelbarer Wirkung (auch) für die Gemeinden und private Betreiber von Alters- und Pflegeheimen. Ziel der neuen Regelung ist es, «das Selbstbestimmungsrecht schwacher, hilfsbedürftiger Personen zu wahren und zu fördern, gleichzeitig aber auch die erforderliche Unterstützung sicherzustellen und gesellschaftliche Stigmatisierungen zu vermeiden».2

Das Erwachsenenschutzrecht enthält neu Bestimmungen, die besonders für Personen in Wohn- und Pflegeeinrichtungen erlassen worden sind. Auf gesetzlicher Stufe werden spezifisch besondere Persönlichkeitsrechte gewährleistet. Dies gilt nebst anderem für die Bestimmung, dass bei Heimaufenthalt die freie Arztwahl gewährleistet werden muss. Ausnahmen lässt das Gesetz nur dann zu, wenn wichtige Gründe vorliegen.

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