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Aus der ZeitschriftPflegerecht 2/2015 | p. 117–118Es folgt Seite №117

Nr. 71

Urteil des Bundesgerichts vom 26. November 2014, 2C_543/2014

Die Tätigkeit eines Betreuungs- und Hausdienstes fällt unter bewilligungspflichtigen Personalverleih

Die Arbeitsvermittlung und der Personalverleih bedürfen einer behördlichen Bewilligung und die Hinterlegung einer Kaution zur Sicherung von Ansprüchen der Arbeitnehmer. Auch die Tätigkeit eines Betreuungs- und Hausdienstes ist nach Art. 12 Abs. 1 AVG in Verbindung mit Art. 26 AVV b…
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