Urteil des Bundesgerichts vom 26. November 2014, 2C_543/2014
Die Tätigkeit eines Betreuungs- und Hausdienstes fällt unter bewilligungspflichtigen Personalverleih
Die Arbeitsvermittlung und der Personalverleih bedürfen einer behördlichen Bewilligung und die Hinterlegung einer Kaution zur Sicherung von Ansprüchen der Arbeitnehmer. Auch die Tätigkeit eines Betreuungs- und Hausdienstes ist nach Art. 12 Abs. 1 AVG in Verbindung mit Art. 26 AVV b…[…]