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Aus der ZeitschriftPflegerecht 2/2018 | p. 65–66Es folgt Seite №65

Editorial

Das vorliegende Heft, das Sie, liebe Leserinnen und Leser, in Händen halten, widmet sich verschiedenen Grenzbereichen. Im wissenschaftlichen Teil äussern sich André Fringer, Sabrina Fehn, Daniel Büche, Christian Häuptle und Wilfried Schnepp zu pflegerelevanten Aspekten sowie Claudia Wyss und Peter Breitschmid zu den juristischen Problemstellungen im Zusammenhang mit dem freiwilligen Verzicht auf Nahrung und Flüssigkeit als Form der freiwilligen Lebensbeendigung. Das sog. «Sterbefasten» wird seit längerer Zeit national und international kontrovers diskutiert. Diese Diskussion belegt die Notwendigkeit, dass sich die Gesellschaft sowie der Rechtsstaat zunehmend mit der Thematik der freiwilligen Lebensbeendigung befassen müssen und die tradierten Konzepte im Strafgesetzbuch überholt sind.

Nach der persönlichen Auffassung des Verfassers dieser Zeilen sollte auch Personen, die nicht mehr in der Lage sind, sich selbst das Leben zu nehmen, eine würdige Gelegenheit geboten werden, freiwillig aus dem Leben zu scheiden, auch wenn die Realisierung dieses Wunsches ein passives oder sogar ein aktives Tätigwerden eines Dritten erfordert. Das blosse Mantra, aktive Tötungshandlungen seien unzulässig, genügt nicht mehr. Das Sterbefasten und die Palliativmedizin sind zwei Paradebeispiele für den ungenügenden rechtlichen Rahmen, der aktuell die freiwillige Lebensbeendigung konturiert.

Ähnlich kontrovers sind die Zwangsmassnahmen für Erwachsene in Heimen und heimähnlichen Institutionen. Seit dem Inkrafttreten des neuen Erwachsenenschutzrechtes regelt das ZGB die grundsätzliche Zulässigkeit von Freiheitsbeschränkungen, konkretisiert aber nicht genau, was unter einer «Einschränkung der Bewegungsfreiheit» zu verstehen ist. Peter Mösch Payot thematisiert in seinem Beitrag die verschiedenen Facetten der Problematik und erinnert den Schriftleiter an die Frage eines Tagungsteilnehmers, ob denn die Beimischung eines Schlafmittels in den abendlichen Kaffee oder Tee eines dementen Heimbewohners als Zwangsmassnahme qualifiziert werden müsse. Ähnliche Fragen stellen sich auch im Spitex-Bereich, jedoch mit dem Unterschied, dass sich der Bundesgesetzgeber bis anhin noch nicht dazu durchgerungen hat, ebenfalls eine eidgenössische Rechtsgrundlage vorzusehen.

Etwas weniger kontrovers, aber gleichwohl von grosser praktischer Bedeutung sind die Arbeitsbedingungen in der Pflege. Im Beitrag von Andreas Petrik werden die einschlägigen öffentlich-rechtlichen Arbeitsschutzbedingungen thematisiert. Die Lektüre des Beitrages macht deutlich, dass die öffentlich-rechtlichen Arbeitsschutzbedingungen, welche im Pflegebereich anwendbar sind, unübersichtlich geregelt sind. Es kommt hinzu, dass zentrale Bereiche, insbesondere die Pendelmigration bzw. der Schutz von ausländischen Arbeitskräften, welche temporär in der Schweiz, mitunter rund um die Uhr, arbeiten, vom Gesetzgeber noch nicht geregelt sind. Es wäre zu wünschen, dass der zwingende Arbeitnehmerschutz im Pflegebereich kohärenter geregelt wäre.

Das von Helena Zaugg und Peter Breitschmid organisierte Forum widmet sich einem Klassiker des Pflegerechts. Die «Urteilsfähigkeit» ist die Kippwaage zwischen Selbst- und Fremdbestimmung. Auch wenn der Gesetzgeber mit der Vermutung, dass jede natürliche Person bis zum Nachweis des Gegenteils als urteilsfähig gilt, eine Vereinfachung aufgestellt hat, ergeben sich in der Praxis heikle Abgrenzungsfragen. Die Relativität des Urteilsfähigkeitskonzepts bringt es mit sich, dass nicht nur die Mediziner, sondern auch die Juristen herausgefordert sind, zu entscheiden, wann ein gesundheitliches Defizit zum Verlust der juristischen Autonomie führt und Dritte über alle Belange des alltäglichen Lebens, auch im Pflegealltag, entscheiden müssen und dürfen. Peter Breitschmid, Andreas Kley, Josef Sachs, Miro Barp, Ursa Neuhaus und Helena Zaugg loten in ihren Kurzbeiträgen die Untiefen dieses juristischen Korallenriffs aus.

Die beiden anschliessenden Rubriken Gesetzgebung, wie immer umsichtig betreut von Brigitte Blum-Schneider, und Rechtsprechung, drei Urteils- Aus der ZeitschriftPflegerecht 2/2018 | p. 65–66 Es folgt Seite № 66besprechungen von Andreas Petrik, Peter Breitschmid und Isabel Linda Geissberger sowie Julian Mausbach beinhaltend, informieren über aktuelle Entwicklungen im Pflegerecht. Dass Ueli Kieser gerne als Kleiber namens Babette wiedergeboren werden möchte und in seinem aktuellen Leben trotz dem fristgetriebenen Dasein als Jurist eine ausgewogene Work-Life-Balance pflegt, entlockt Helena Zaugg dem Interviewpartner.

Halten Sie es, liebe Leserinnen und Leser, wie das interviewte Mitglied der Redaktion, und geniessen Sie die wärmere Jahreszeit nicht nur mit Arbeit, sondern auch mit anderen freudigen Momenten, wozu hoffentlich auch die Lektüre des vorliegenden Heftes zählt.

Ihr

Prof. Dr. iur. Hardy Landolt, LL. M.