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Aus der ZeitschriftPflegerecht 3/2015 | p. 129–129Es folgt Seite №129

Editorial

Der Sommer ist vorbei – und mit ihm hat der Herbst Einzug gehalten. Ich hoffe, dass Sie, liebe Leserinnen und Leser, die für mich schönste Jahreszeit wegen bzw. trotz der ausserordentlichen Hitze – je nach ihrer Vorliebe – haben geniessen können und sich nun an der Farbenpracht der zweiten Jahreshälfte erfreuen können.

Der wissenschaftliche Teil des dritten Heftes umfasst vier Beiträge. Alle möchten im Alter so lange wie möglich selbstständig und in den eigenen vier Wänden wohnen bleiben. Die sich verändernden Sozialstrukturen tragen dazu bei, dass dieser Wunsch nicht immer umgesetzt werden kann. Adrian Hediger und Annette Jamieson gehen in ihrem Beitrag der zentralen Frage nach, ob und inwieweit Wohnformen, welche nicht nur Kost und Logis, sondern auch Serviceleistungen, insbesondere Pflegeleistungen, anbieten, von der obligatorischen Krankenpflegeversicherung getragen werden müssen.

Beate Ilg-Meier setzt sich in ihrer Analyse mit dem Spannungsfeld auseinander, wie die Persönlichkeit von urteilsunfähigen Personen in Pflegeeinrichtungen geschützt werden kann. Vordergründig wurde mit dem neuen Erwachsenenschutzrecht schweizweit die Rechtsstellung von urteilsunfähigen Personen geregelt. Der Gesetzgeber hat lediglich die Grundsätze bestimmt, auf eine Normierung der zahlreichen Detailfragen aber verzichtet.

Die Verteilung des Nachlasses erfolgt entweder nach Gesetz oder gestützt auf einen Erbvertrag bzw. eine letztwillige Verfügung. Die Rechtsstellung der zukünftigen Erben ist fragil; vor dem Tod besteht lediglich eine Anwartschaft auf die zukünftige Erbschaft. Erst sterben heisst erben! Wie es sich verhält, wenn der Erblasser zu seinen Lebzeiten die Erbanwartschaft mit Schenkungen schmälert, welche er an andere Personen ausrichtet, zeigt Stephanie Hrubesch-Millauer in ihrer Analyse eines neueren Bundesgerichtsentscheides.

Jean-Damien Meyer geht der zentralen Frage nach, wie es sich mit der Autonomie von Personen verhält, welche im Rahmen eines Vorsorgeauftrages oder eines gewöhnlichen Mandates regeln, wie ihre Personen- und Vermögenssorge erfolgen soll, wenn sie dereinst urteilsunfähig werden sollten. Diese Selbstbestimmungsmöglichkeit kontrastiert mit der Befugnis der Erwachsenenschutzbehörde, eine Vertretungsbeistandschaft einzurichten und als Beistand eine andere Person zu benennen. Der Autor analysiert in seinem Beitrag, der in zwei Teilen in diesem und im kommenden Heft veröffentlicht wird, wie die sich stellenden Probleme im Zusammenhang mit einer behördlichen Abweichung vom Vorsorgeauftrag einer Lösung zugeführt werden können.

Das dritte von Kurt Pärli betreute Forum befasst sich mit dem sich zunehmend emanzipierenden Berufszweig der freiberuflich tätigen Pflege, welche die traditionelle Spitex-Pflege, welche einen staatlichen Versorgungsauftrag hat, ergänzt. Kurt Pärli, PierreAndré Wagner, Katharina Linsi, Andreas Petrik, Alwine Gilles, Heidi Brügger-Pärli, Markus Indermaur und Hardy Landolt widmen ihre Beiträge verschiedensten Aspekten geklärter bzw. nicht geklärter Fragen im Zusammenhang mit der freiberuflich erfolgenden Pflege durch einzelne Pflegefachpersonen oder private Pflegeunternehmen und machen klar, dass der Gesetzgeber diesen Zweig der Pflegedienstleistungsunternehmen ebenfalls hegen und pflegen sollte.

Das Forum Gesetzgebung, von Brigitte Blum betreut, bietet einen umfassenden Einblick in laufende Gesetzesvorhaben und parlamentarische Vorstösse. Die Rubrik Rechtsprechung enthält Urteilsbesprechungen von Peter Mösch Payot betreffend Zulässigkeit der Verweigerung einer Betriebsbewilligung bei Nichtvorhandensein genügenden Fachpersonals und hinsichtlich des Umfangs der Kostenübernahme bei einem Aufenthalt eines jugendlichen Behinderten in einem Alters und Pflegeheim. Die Rubrik Neuigkeiten informiert über eine neue Studie der Hochschule Luzern hinsichtlich der Bedeutung der hauswirtschaftlichen Dienstleistungen von Pflegeunternehmen.

Ich wünsche Ihnen, liebe Leserinnen und Leser, viel Spass bei der Lektüre und würde mich freuen, allfällige Verbesserungsvorschläge oder auch Kritik – Lob darf es auch sein – von Ihnen vernehmen zu können.

Ihr

Prof. Dr. iur. Hardy Landolt LL.M.