Aller au contenu principal

Aus der ZeitschriftPflegerecht 4/2013 | p. 193–193Es folgt Seite №193

Editorial

Der zweite Jahrgang der Zeitschrift «Pflegerecht und Pflegewissenschaft» ist bereits Geschichte und mahnt daran, wie schnell doch die Zeit vergeht. Das vorliegende vierte Heft umfasst erstmals fünf thematisch breit aufgestellte Beiträge. Stephanie Hrubesch-Millauer und Julia Wittwer spinnen den im dritten Heft begonnenen erbrechtlichen Faden weiter und legen die erbrechtlichen Verfügungsmöglichkeiten bei Pflegebedürftigkeit, Krankheit oder Altersschwäche der verfügenden Person dar. Vor allem die Beurteilung der Testierfähigkeit von älteren bzw. kranken Personen wirft praxisgemäss heikle Fragen auf, vor allem dann, wenn nachträglich, wenn die betreffende Person bereits tot ist, entschieden werden muss, ob sie im Zeitpunkt des Testamentserlasses urteilsfähig war oder eben nicht mehr.

Hardy Landolt widmet sich einem zentralen haftungsrechtlichen Thema und geht der Frage nach, wann beim Auftreten eines Dekubitus von einem sorgfaltspflichtwidrigen Verhalten und wann von einer zufälligen Schädigung auszugehen ist, die haftungsrechtlich folgenlos bleibt. Der Autor vertritt dabei den Standpunkt, dass das Auftreten eines Dekubitus in der Regel haftungsbegründend ist, weshalb die mit der Pflege betrauten Personen oder Pflegebetriebe einen Rechtfertigungsgrund nachweisen müssen, um einer Haftung zu entgehen.

Mittlerweile hat der Souverän dem neuen Epidemiengesetz zugestimmt. Dieses regelt die öffentlich-rechtliche Impfpflicht neu, beantwortet aber nicht alle in diesem Zusammenhang interessierenden Fragen. Thomas Gächter und Marianne Kaufmann widmen sich diesen und machen deutlich, dass zwischen einem Impfobligatorium und einem Impfzwang zu unterscheiden ist und zudem bei beiden Aspekten der Verhältnismässigkeitsgrundsatz gewahrt werden muss.

Dass Rentenbezüger und Bezüger von Hilflosenentschädigungen Ergänzungsleistungen beanspruchen können, ist vielen Nichtjuristen bekannt. Eher ein Mauerblümchendasein bildet die von Hardy Landolt vorgestellte Vergütung von Krankheits- und Behinderungskosten, die ebenfalls im Ergänzungsleistungsgesetz geregelt ist. Diese Vergütung ist subsidiär zu allen anderen Pflegeentschädigungen anwendbar und stellt gewissermassen die schweizerische Minipflegeversicherung dar, die seit dem neuen Finanzausgleich föderalistisch aufgebaut ist. Kurt Pärli setzt sich schliesslich mit dem «Dauerbrenner» des Konflikts in Pflegearbeitsverhältnissen auseinander und mahnt unter Hinweis auf die neuere bundesgerichtliche Rechtsprechung, dass Arbeitnehmer und vor allem Arbeitgeber verpflichtet sind, bei einem schwelenden oder bereits ausgebrochenen Arbeitskonflikt streitschlichtende Massnahmen zu ergreifen, wenn sie nicht entschädigungspflichtig werden wollen. Zudem zeigt er die nicht immer einfachen Grenzen der Zulässigkeit einer Konfliktkündigung auf.

Die Rubrik des konkreten Falles beschäftigt sich mit der heiklen Frage, die von einer Teilnehmerin der diesjährigen Pflegerechtstagung gestellt wurde, ob und unter welchen Voraussetzungen die Hilflosenentschädigung als Einkommen angerechnet werden darf. Dass es keine eindeutige Antwort gibt, betont Hardy Landolt in seinen Ausführungen.

Die beiden Foren Gesetzgebung, von Brigitte Blum umsichtig betreut, und Rechtsprechung, enthaltend Urteilsbesprechungen von Thomas Gächter und Hardy Landolt, sind thematisch breit aufgestellt. In der Rubrik Neuigkeiten finden Sie, liebe Leserinnen und Leser, diverse Literaturhinweise. Dann allerdings hat das neue Jahr eben erst begonnen und erinnert mich daran, Ihnen an dieser Stelle nur Gutes und viel Erfolg im Jahr 2014 zu wünschen.

Ihr

Prof. Dr. iur. Hardy Landolt LL.M.