Restkostenfinanzierung und Wirtschaftlichkeitskontrolle
Inhaltsübersicht
- I. Verortung der Problematik
- II. Finanzierungssystem für Pflegeleistungen nach Art. 25a KVG
- A. Regelungsansatz
- B. Kostenträger
- III. Kontrolle der Wirtschaftlichkeit von Pflegeleistungen
- A. Grundsätzliches zur Wirtschaftlichkeitskontrolle nach Art. 56 KVG
- B. Methodik der Wirtschaftlichkeitskontrolle bei von Pflegeheimen erbrachten Pflegeleistungen
- C. Durchführung von Wirtschaftlichkeitskontrollen durch die unterschiedlichen Kostenträger
- D. Neueste Entwicklung: Urteil des Bundesgerichts 9C_446/2017
- IV. Fazit
I. Verortung der Problematik
Die Schweiz ist – wie die meisten westlichen Staaten – mit einer immer älter werdenden Bevölkerung konfrontiert. Im Zusammenhang mit dem Anstieg der Lebenserwartung1 steigen die Kosten für die medizinische Versorgung der Betroffenen. Der schweizerische Gesetzgeber hat mit einer Revision des Bundesgesetzes über die Krankenversicherung vom 18. März 1994 (KVG; SR 832.10) zumindest teilweise auf diese Entwicklung reagiert und mit der Schaffung von Art. 25a KVG Regelungen erlassen, die Normierungen zu «Pflegeleistungen bei Krankheit» enthalten – so die Marginalie der genannten Bestimmung. Mit der sog. Neuordnung der Pflegefinanzierung sollte «die sozialpolitisch schwierige Situation bestimmter Gruppen pflegebedürftiger Personen entschärft» und gleichzeitig das Ziel verfolgt werden, «die Krankenversicherung, welche im geltenden System zunehmend altersbedingte Pflegeleistungen übernimmt, finanziell nicht zusätzlich zu belasten.»2 Erreicht werden…