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Aus der ZeitschriftPflegerecht 1/2014 | p. 50–51Es folgt Seite №50

Nr. 51

BGE 138 I 265

Restkostenfinanzierung bei ambulanten Pflegeleistungen

Die Regelung des Kantons Bern, gemäss welcher sich nur Leistungsempfängerinnen und Leistungsempfänger, die das 65. Altersjahr vollendet haben, im Rahmen ihrer finanziellen Leistungsfähigkeit an den Pflegekosten beteiligen müssen, ist weder alters- noch geschlechterdiskriminierend.

Sachverhalt

Laut Art. 25a Abs. 5 KVG d…

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