BGE 138 I 265
Restkostenfinanzierung bei ambulanten Pflegeleistungen
Die Regelung des Kantons Bern, gemäss welcher sich nur Leistungsempfängerinnen und Leistungsempfänger, die das 65. Altersjahr vollendet haben, im Rahmen ihrer finanziellen Leistungsfähigkeit an den Pflegekosten beteiligen müssen, ist weder alters- noch geschlechterdiskriminierend.Sachverhalt
Laut Art. 25a Abs. 5 KVG d…
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