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Aus der ZeitschriftPflegerecht 1/2019 | p. 34–38Es folgt Seite №34

Akut- und Übergangspflege: Was muss sich ändern?

Heterogenität und fragliche Rechtskonformität bei der Umsetzung

I. Einleitung

Mit Einführung der revidierten Pflegefinanzierung wurde per 1. Januar 2011 das Instrument der Akut- und Übergangspflege in Art. 25a Abs. 2 KVG gesetzlich verankert. Die Akut- und Übergangspflege ist eine Nachsorgelösung, die im Anschluss an einen Spitalaufenthalt entweder ambulant oder stationär in Anspruch genommen werden kann, sofern sie im Spital ärztlich angeordnet wird.1 Die…

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