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Aus der ZeitschriftPflegerecht 1/2020 | p. 9–21Es folgt Seite №9

Der strafrechtliche Schutz der Geheim- und Privatsphäre in der Pflege –

Eine strafrechtliche Übersicht der Notwendigkeit und der Grenzen von Einschränkungen der Geheim- und Privatsphäre in Alters- und Pflegeheimen im Kanton Zürich

I. Einleitung

Ein geschützter Raum zur persönlichen Entfaltung ist ein Grundbedürfnis jedes Menschen, welches in der Rechtsordnung umfassenden Schutz geniesst. In Alters- und Pflegeheimen ist Privatsphäre aufgrund der betrieblichen Voraussetzungen jedoch Mangelware. Wer sich in eine stationäre Langzeitpflegeeinrichtung begibt, muss Einschränkungen in die Privatsphäre hinnehmen.1 Die stationären…

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