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Aus der ZeitschriftPflegerecht 2/2016 | p. 93–96Es folgt Seite №93

Kosten der Pflege – einige Zahlen und Fakten

I. Einleitung

Gemäss Art. 41 Abs. 1 lit. b BV haben Bund und Kantone sich dafür einzusetzen, dass «jede Person die für ihre Gesundheit notwendige Pflege erhält». Nun handelt es sich bei dieser Norm aber nicht um ein einklagbares Grundrecht, sondern um ein Sozialziel.1 Allerdings wird die Bedeutung dieses Sozialziels durch die «qualifizierte Schutzbedürftigkeit der betroffenen Personen» erhöht.2 In

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