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Aus der ZeitschriftPflegerecht 2/2020 | p. 86–96Es folgt Seite №86

Das Abhängigkeitsverhältnis im Sinne des Sexualstrafrechts in der Pflege

Notwendigkeit eines erweiterten Anwendungsbereichs von Art. 193 StGB am Beispiel der Hauspflege

I. Einleitung

Institutionen des Gesundheitswesens und Gesundheitsfachpersonen sollen das gemeinsame Ziel verfolgen, die Gesundheit und die Lebensqualität von Patienten zu erhalten und zu verbessern. Notwendigerweise vollziehen Ärzte, Therapeuten und Pflegende dabei Handlungen am Körper und im Bereich der Privat- und Intimsphäre der Patienten.1 Bedingt durch ihre Hilfsbedürftigkeit sind die…

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