Urteil des Bundesgerichts, II. zivilrechtliche Abteilung, vom 24. Mai 2012, 5A_19/2012
Haftung für Vermögensverschleuderung durch den Beistand
Die Mitglieder der Vormundschaftsbehörde (neu: der Kanton) haften auch dann für den entstandenen Schaden, wenn der Verbeiständete damit einverstanden war, dass der Beistand Geldbeträge in beträchtlicher Höhe aus dem Vermögen des Verbeiständeten für sich verwendet.Sachverhalt
H. wurde etwa ein Jahr vor seinem…
[…]