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Aus der ZeitschriftPflegerecht 1/2014 | p. 51–54Es folgt Seite №51

Nr. 52

Urteil des Bundesgerichts, II. zivilrechtliche Abteilung, vom 24. Mai 2012, 5A_19/2012

Haftung für Vermögensverschleuderung durch den Beistand

Die Mitglieder der Vormundschaftsbehörde (neu: der Kanton) haften auch dann für den entstandenen Schaden, wenn der Verbeiständete damit einverstanden war, dass der Beistand Geldbeträge in beträchtlicher Höhe aus dem Vermögen des Verbeiständeten für sich verwendet.

Sachverhalt

H. wurde etwa ein Jahr vor seinem…

[…]