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Aus der ZeitschriftPflegerecht 1/2018 | p. 56–58Es folgt Seite №56

Nr. 102

Urteile des Bundesverwaltungsgerichts vom 1. September 2017 (C-3322/2015) und vom 7. November 2017 (C-1970/2015)

Keine Leistungspflicht für Pflegenebenleistungen, die von anerkannten Leistungserbringern erbracht werden (sog. Mittel und Gegenstände der Fachapplikation)

Der obligatorische Krankenpflegeversicherer ist nicht verpflichtet, die Kosten von Pflegenebenleistungen, insbesondere von Mitteln und Gegenständen, die vom anerkannten Leistungserbringer angewandt oder genutzt…
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