BGE 140 V 58
Krankenversicherung
Das ATSG ist auf konkrete Streitigkeiten betreffend Restfinanzierung von Pflegeleistungen jedenfalls dann anwendbar, wenn der kantonale Gesetzgeber keine oder keine abweichende Regelung getroffen hat. Das ATSG ist auch anzuwenden, wenn der Wille des kantonalen Gesetzgebers sich weder den einschlägigen kantonalen Bestimmungen noch den…[…]