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Aus der ZeitschriftPflegerecht 3/2016 | p. 186–188Es folgt Seite №186

Nr. 85

Urteil des Bundesgerichts 9C_181/2015 vom 10. Februar 2016, zur Publikation vorgesehen

Zuständigkeit der Behörde für Ergänzungsleistungen am letzten Wohnsitz vor Heimeintritt

Die Zuständigkeit für die Ausrichtung von Ergänzungsleistungen liegt auch dann bei demjenigen Kanton, in welchem die Person unmittelbar vor dem Heimeintritt zivilrechtlichen Wohnsitz hatte, wenn vor dem Heimaufenthalt noch kein EL-Anspruch bestand.

Sachverhalt

Skizze 1:…
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