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Aus der ZeitschriftPflegerecht 2/2015 | p. 122–123Es folgt Seite №122

Nr. 72

Urteil des Bundesgerichts, II. sozialrechtliche Abteilung, vom 29. August 2014, 9C_232/2014

Im Ergänzungsleistungsrecht gilt dasjenige als anrechenbares Einkommen, das während des massgebenden Zeitabschnittes tatsächlich verdient wird.

Die jährliche Ergänzungsleistung entspricht dem Betrag, um den die anerkannten Ausgaben die anrechenbaren Einnahmen übersteigen (Art. 9 Abs. 1 ELG). Da die Ergänzungsleistungen die Deckung der laufenden Lebensbedürfnisse bezwecken, dürfen…
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