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Aus der ZeitschriftPflegerecht 1/2019 | S. 1–1Es folgt Seite №1

Editorial

Das neue Jahr hat nicht nur Ihnen, liebe Leserinnen und Leser, hoffentlich bereits Freude und Abwechslung beschert, sondern auch zu einer Änderung in der Redaktion geführt. Seit der Gründung der Zeitschrift im Jahr 2012 war Kurt Pärli Mitglied der Redaktion und verantwortlich für den Bereich des Arbeitsrechts. Unser geschätztes Redaktionsmitglied ist seit 2016 Ordinarius für Soziales Privatrecht an der Universität Basel. Die stetig zunehmende Arbeitslast hat Kurt Pärli dazu bewogen, aus der Redaktion auszuscheiden. Redaktion und Verlag danken Kurt Pärli für die mehr als nur guten Dienste im Interesse der Zeitschrift Pflegerecht. Als Nachfolger von Kurt Pärli wird Andreas Petrik tätig sein. Er ist Rechtsanwalt in St. Gallen und Winterthur und den Lesern der Zeitschrift bestens als umtriebiger Autor bekannt.

Die wissenschaftlichen Beiträge des vorliegenden Hefts sind facettenreich. Thomas Gächter und Gregori Werder befassen sich mit einem interessanten Nebenaspekt des neuen Gesundheitsberufegesetzes. Dieses schliesst die Gesetzestrilogie des Bundes zu den medizinischen Fachberufen (Medizinal-, Psychologie- und Gesundheitsberufe im engeren Sinne) ab und ist Ausdruck einer zunehmenden Gesetzgebungstätigkeit des Bundes. Die Autoren sprechen in diesem Zusammenhang noch nicht von einer eigentlichen Revolution, werfen aber gleichwohl einen kritischen Blick auf das sich stetig ausdehnende Bundesrecht im Bereich der medizinischen Berufe.

Jana Renker thematisiert einen oft vergessenen Aspekt des medizinischen Zwangsmassnahmerechts. Nicht nur in psychiatrischen Kliniken, sondern auch zunehmend im ambulanten Bereich stellt sich die Frage, wann ein betreuerisches oder pflegerisches Verhalten als Zwangsmassnahme qualifiziert und gemäss den verfassungsmässigen Vorgaben gerechtfertigt werden muss. Die Qualität der Betreuung und Pflege im Alter wird im Beitrag von Carlo Knöpfel betont; der Autor erinnert daran, dass die demografischen Veränderungen der Zukunft eine Neugestaltung des Angebots an Betreuung und Pflege mit sich bringen wird. Früher oder später wird der Gesetzgeber gefordert sein, in diesem Bereich tätig zu werden und neue Versorgungsformen zu regeln.

Ueli Kieser umschreibt in seinem Beitrag die etablierten Zweckmässigkeitsprüfungen bei Arzneimitteln und geht dabei vor allem auf die Problematik ein, wie die Zweckmässigkeit beim Bestehen einer Limitation zu konkretisieren ist. Da auch pflegerische Massnahmen WZW-Kriterien unterstellt sind, ist die Zweckmässigkeitsprüfung nach ähnlichen Gesichtspunkten vorzunehmen.

Die obligatorische Krankenpflegeversicherung unterscheidet zwar strikt zwischen der stationären und der ambulanten Pflegeversorgung. Dass diese Unterscheidung aber nicht immer klar ist, wird in dem von Thomas Gächter organisierten Forum veranschaulicht. Yvonne Padrutt, Insa Koné, Agnes Leu, Tenzin Wangmo, Bernice Elger und Karin Nordström äussern sich in ihren Schwerpunktbeiträgen nicht nur mit den Vor- und Nachteilen der gesetzlich geregelten Akut- und Übergangspflege, sondern auch mit Alternativmodellen und ethischen Fragen und betonen, dass Änderungen in diesem Übergangsbereich unumgänglich sind.

Brigitte Blum-Schneider weist in der Rubrik Gesetzgebung auf die unablässige Flut von Gesetzes- und Verordnungsänderungen im Pflegebereich hin. Hardy Landolt und Michael E. Meier thematisieren in der Rubrik Rechtsprechung die Entlöhnung bei Nachtarbeit, die Finanzierung von Transporten mit dem Ambulanzfahrzeug durch die obligatorische Krankenpflegeversicherung sowie die Finanzierung von behinderungsbedingt notwendigen Umbauten durch die Invalidenversicherung.

Im Interview mit dem Redaktionsmitglied Peter Breitschmid entlockt Thomas Gächter unter anderem dem bald emeritierten Professor, dass er in seinem Unruhezustand noch lange nichts von persönlicher Pflegebedürftigkeit wissen möchte, weil er auf jeder Party gern gesehener Gast ist. Machen Sie, liebe Leser, dasselbe und geniessen sie die Gegenwart, also ob es keine schlechtere oder bessere Zukunft gäbe!

Ihr

Prof. Dr. iur. Hardy Landolt LL.M.