Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Zürich vom 10. Januar 2013 (VB.2012.00524)
Keine Befreiung von der Arbeitspflicht nach Art. 81 StGB wegen Erreichens des AHV-Alters
Auch im Verwahrungsvollzug inhaftierte Personen über 65 Jahre unterliegen der Arbeitspflicht.Sachverhalt
Ein im Verwahrungsvollzug Inhaftierter beantragte Ende 2011 bei der Vollzugsdirektion die Befreiung von der Arbeitspflicht. Dies begründete er mit dem Erreichen des AHV-Alters.
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