Direkt zum Inhalt

Aus der ZeitschriftPflegerecht 3/2012 | S. 181–182Es folgt Seite №181

Nr. 21

BGE 137 III 593

Wohnsitz in Institutionen

Das Heim als Wohnsitz – wo man bewusst «Daheim» ist, hat man Wohnsitz (aZGB 23/26 bzw. nZGB 23 I). Die Vormundschaftsbehörden am Anstaltsort haben die Führung der Beistandschaft zu übernehmen, wenn die verbeiständete Person ihren bisherigen Wohnort verlässt, freiwillig in die Anstalt eintritt und in für Dritte erkennbarer Weise die Absicht bekundet, am Anstaltsort…
[…]