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Aus der ZeitschriftPflegerecht 3/2019 | p. 129–129Es folgt Seite №129

Editorial

So abwechslungsreich wie der Sommer mit der Hitze, den Gewittern und den hoffentlich nur freudigen Ferienerlebnissen ist das vorliegende Heft, das Sie, liebe Leserinnen und Leser, mit Vergnügen, so hoffe ich, durchlesen. Die wissenschaftlichen Beiträge befassen sich mit der Forschung, einem Gesetzgebungsvorhaben und einer arbeitsrechtlichen Problematik. Angela Schnelli und Adelheid Zeller erläutern die Chancen und Herausforderungen von pflegewissenschaftlichen Forschungsvorhaben mit Personen, die an einer Demenz leiden. Nicht nur die Zustimmung, sondern auch die Methoden der Erkenntnisgewinnung werden durch den Umstand der kognitiven Beeinträchtigung der auszuforschenden Personen beeinträchtigt und verlangen nach besonderen Lösungen.

Der Bundesrat anerkennt, dass Angehörige – vor allem von Personen mit dementiellen Erkrankungen – einen grossen Teil von Betreuungs- und Pflegeleistungen erbringen und sich dieses Engagement mit einer Erwerbstätigkeit nur schlecht in Einklang bringen lässt. Er schlägt deshalb ein Bundesgesetz über die Verbesserung der Vereinbarkeit von Erwerbstätigkeit und Angehörigenpflege vor. Martina Filippo analysiert das Gesetzgebungsvorhaben und kommt zum Schluss, dass dieses zwar einen Schritt in die richtige Richtung darstellt, aber den besonderen Gegebenheiten der Angehörigenpflege nicht umfassend Rechnung trägt.

Der dritte Beitrag von Andreas Petrik irritiert den Leser zunächst, weil jede Person, wenn sie eine Erwerbstätigkeit ausführen will, sich ankleidet und je nach beruflicher Tätigkeit eine besondere Kleidung benötigt. Die Lektüre offenbart, dass die Kleidung des Pflegepersonals eine Sonderstellung einnimmt. Einerseits schreiben die Arbeitgeber, insbesondere Spitäler, eine besondere Arbeitskleidung vor; andererseits sind mehrmalige Kleiderwechsel im Zusammenhang mit der Ausübung der Erwerbstätigkeit notwendig. Es stellt sich deshalb die Frage, ob die Umkleidezeit auch Arbeitszeit darstellt und inwieweit diese zu kompensieren bzw. zu entlöhnen ist.

Das von Julian Mausbach organisierte Forum greift die Urteilsfähigkeitsproblematik des ersten wissenschaftlichen Beitrages auf und stellt die Jugendlichen ins Zentrum des Interesses. Peter Breitschmid, Isabel Linda Geissberger, Julian Mausbach, Anna-Barbara Schlüer und Marlis Pfändler veranschaulichen in ihren Kurzbeiträgen die besondere Problematik der jugendlichen Urteils(un)fähigkeit im Kontext mit medizinischen Massnahmen. Nicht nur elterliche Kenntnisse in Gesundheitsbelangen, sondern auch das Alter und zahlreiche weitere Kriterien sind entscheidend dafür, ob und inwieweit eine noch nicht mündige Person in den medizinischen Entscheidungsprozess miteinzubeziehen ist. Besondere Probleme stellen auch Zwangsmassnahmen dar, da diese nicht nur das davon betroffene Kind, sondern auch die Rechtsstellung der Eltern betreffen. Es erstaunt deshalb nicht, dass der Entscheidfindungsprozess, wenn Kinder und Jugendliche davon betroffen sind, in der Praxis eine besondere Herausforderung darstellt.

Dass auch der Entscheidfindungsprozess in Bundesbern disparat verläuft, veranschaulicht die Rubrik Gesetzgebung, die erneut von Brigitte Blum-Schneider betreut worden ist. Sie hat auch Thomas Gächter interviewt und ihm nicht nur seine Unzufriedenheit in Bezug auf verschiedene rechtliche Entwicklungen im Pflegefinanzierungsbereich, sondern auch seine Ratlosigkeit auf die Frage entlockt, wie der Interviewpartner selber gepflegt werden möchte. Es wäre zu wünschen, wenn nicht nur der Interviewpartner, sondern pflegebedürftige Personen generell nicht vor die Wahl gestellt würden, sich entweder in ein Heim zu begeben oder die Angehörigen zu sehr belasten zu müssen. Jérôme Egli und Julian Mausbach schliesslich gebührt ein Dankeschön für die Urteilsbesprechungen zum Datenschutz- und Strafrecht. Und Ihnen, liebe Leser, danke ich für Ihre Treue und Ihr Interesse auch an diesem Heft.

Ihr

Prof. Dr. iur. Hardy Landolt LL.M.