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Aus der ZeitschriftPflegerecht 3/2013 | S. 146–155Es folgt Seite №146

Das Verzichtsvermögen im Spannungsfeld des Rechts der Ergänzungsleistungen und des Rechts auf Sozialhilfe

I. Einleitung

Die Ergänzungsleistungen (EL) knüpfen an die in der AHV/IV versicherten Risiken an und setzen voraus, dass der anspruchstellenden Person eine entsprechende Rente oder Hilflosenentschädigung zusteht,2 was insbesondere bei pflegebedürftigen Personen die Regel ist. EL werden an Personen ausgerichtet, deren Existenzbedarf durch die Leistungen der AHV/IV nicht gedeckt ist.3

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