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Aus der ZeitschriftPflegerecht 3/2021 | p. 189–191Es folgt Seite №189

Ein Anrecht auf gute Betreuung im Alter – sozialrechtliche Anknüpfungspunkte

I. Verfassungsmässige Ausgangslage

Das Wohlergehen von betagten Personen ist dem Verfassungsgeber nicht egal. Betagten Personen stehen dieselben verfassungsmässigen Grundrechte wie nicht betagten Personen zu. Sowohl das Alter als auch eine Behinderung stellen persönliche Eigenschaften dar, die nicht Grundlage für eine Ungleichbehandlung sein dürfen.1 Art. 112c BV verpflichtet die Kantone…

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