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Aus der ZeitschriftPflegerecht 1/2022 | S. 1–1Es folgt Seite №1

Editorial

Werte Leserinnen und Leser

Ich hoffe, dass Sie gut in das neue Jahr gestartet sind und Ihnen dieses nur Gutes bringen wird. Mit dem neuen Jahr hat auch der 11. Jahrgang der Zeitschrift Pflegerecht begonnen. Nicht nur der Schriftleiter, sondern auch die anderen Redaktionsmitglieder hoffen, dass eine weitere Dekade der Zeitschrift ansteht und wir auf Ihre Unterstützung und Treue als Abonnenten zählen dürfen. Per Ende des zu Ende gegangenen Jahres hat das langjährige Redaktionsmitglied Peter Mösch Payot seinen Rücktritt erklärt. Sowohl die Redaktion als auch der Verlag bedanken sich für die geleisteten Dienste und wünschen dem ehemaligen Redaktionsmitglied alles Gute.

Zu Beginn jeden Jahres treten zahlreiche Gesetzesänderungen in Kraft. Diese betreffen mitunter auch das Pflegerecht. In zwei Beiträgen erläutert Hardy Landolt die Neuregelungen der Leistungspflicht für Pflegehilfsmittel im KVG und für Pflegeleistungen im IVG für Versicherte mit Geburtsgebrechen. Es wird abzuwarten sein, wie diese beiden Gesetzesänderungen in der Praxis aufgenommen werden. Die beiden Beispiele einer Rechtsänderung verdeutlichen einmal mehr, wie vordringlich es wäre, wenn in der Schweiz eine Pflegeversicherung vorhanden wäre, welche die Finanzierung der benötigten Pflegedienstleistungen und -hilfsmittel einheitlich regeln würde.

Der dritte Beitrag von Benedict von Allmen greift eine interessante Problematik auf. Die Übernahme der Kosten bei einer ausserfamiliären Unterbringung von minderjährigen Kindern wirft zahlreiche komplexe Fragen auf, insbesondere dann, wenn das betroffene Kind gesundheitliche Beeinträchtigungen aufweist. Die Kostentragungspflicht beurteilt sich dabei nicht nur nach dem Bundesrecht, sondern auch nach den kantonalen Vorschriften. Der vorliegende Beitrag beleuchtet die rechtliche Situation im Kanton Zürich nach dem Inkrafttreten des neuen Kinder- und Jugendheimgesetzes.

Heidrun Gattinger zeichnet für das Forum zur Patientensicherheit verantwortlich. Die Sicherheit der Patienten stellt das zentrale Ziel der Gesundheitsversorgung dar und ist letztlich das Beurteilungskriterium für die Qualität derselben. Es ist deshalb zu begrüssen, dass zunehmend evidenzbasierte Hilfsmittel in den Institutionen beigezogen werden, um die Patientensicherheit zu fördern bzw. sicherzustellen. Janine Vetsch und Simon Haug thematisieren in ihrem Beitrag, inwieweit diese evidenzbasierten Hilfsmittel eingesetzt werden können. Die Sicherstellung der Sicherheit von Patienten, die – insbesondere im Zusammenhang mit einem Delir – kognitiv beeinträchtigt sind, ist Gegenstand der Ausführungen von Jutta Ernst und Cornel Schiess. Helmut Paula befasst sich mit den Fehlermeldesystemen und ihrer juristischen Bedeutung und legt dar, welche Kategorien von unerwünschten Ereignissen die Fehlermeldesysteme abzudecken haben.

In der Rubrik Gesetzgebung zeichnet Brigitte Blum-Schneider die parlamentarischen Vorstösse und Gesetzesprojekte nach und listet die per 1. Januar 2022 in Kraft tretenden Gesetzesbestimmungen, Kreisschreiben und Rundschreiben auf. Von besonderer Bedeutung sind neben den bereits in den wissenschaftlichen Beiträgen thematisierten Änderungen der Leistungspflicht für Pflegehilfsmittel und Pflegeleistungen für Versicherte mit Geburtsgebrechen die Änderungen betreffend die Invalidenversicherung und die Qualitätssicherung bei medizinischen Gutachten. Ergänzend zum wissenschaftlichen Beitrag kommentiert Benedict von Allmen ein Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Zürich vom 1. Juli 2021 hinsichtlich der Unzulässigkeit einer Versorgungstaxe bei einer Unterbringung in einem Jugendheim.

Das von Helena Zaugg mit der Nationalrätin Barbara Gysi geführte Interview gewährt Einblicke in die Entstehung der unlängst von Volk und Ständen angenommenen Pflegeinitiative des SBK und die bestehenden Pläne der nationalrätlichen Kommission für soziale Sicherheit und Gesundheit, wie der Verfassungsauftrag umgesetzt werden soll. Nach der Auffassung der Politikerin ist die Umsetzung der Pflegeinitiative innerhalb der 18-monatigen Übergangsfrist herausfordernd. Nicht nur die Initiantin, sondern auch die Pflegefachpersonen in der gesamten Schweiz und die interviewte Politikerin sind gespannt, wie die Pflegeinitiative schliesslich umgesetzt werden wird.

Ihr Prof. Dr. iur. Hardy Landolt LL.M.