Urteil Bundesgericht 6B_232/2016 vom
Zum Widerstand unfähige Personen; Schändung; Berufsverbot
Personen, die postoperativ in einem Aufwachraum mit medizinischen Geräten verbunden sind und unter dem Eindruck einer Operation bzw. der damit verbundenen Anästhesie stehen, sind im Sinne des Art. 190 StGB zum Widerstand unfähig. Auch Monitore zur Auslösung eines Alarms ändern dies nicht. Das Bundesgericht bestätigte eine entsprechende Entscheidung des Obergerichts Zürich hierzu, die einen in «Pflegerecht» 1/2014 bereits besprochenen Fall zur Schändung nach Art. 190 StGB betrifft. Das Obergericht hatte nebst einer vierjährigen Freiheitsstrafe auch ein dreijähriges Berufsverbot ausgesprochen. Ein solches Berufsverbot nach Art. 67 StGB kann ohne explizite Berücksichtigung eines Berufsausübungsverbots ergehen, das als Administrativmassnahme ergangen ist. Das Strafrecht ist diesbezüglich autonom und geht allfälligen administrativen Massnahmen vor.Sachverhalt
Der Täter hatte als Pfleger im Aufwachraum eines Spitals…
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