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Aus der ZeitschriftPflegerecht 3/2020 | p. 183–184Es folgt Seite №183

Nr. 122

Urteil des Bundesgerichts, II. sozialrechtliche Abteilung, vom 22. Juli 2019 (9C_209/2019) = BGE 145 V 396

Zuständig für die Finanzierung der Pflegerestkosten nach Art. 25a Abs. 5 KVG bzw. nach dem zürcherischen Pflegegesetz ist diejenige Gemeinde, in der die versicherte Person vor Eintritt in eine auf der Pflegeheimliste figurierende Einrichtung Wohnsitz hatte. Nicht massgebend ist der Zeitpunkt der effektiven Inanspruchnahme von Pflegeleistungen.

Sachverhalt

Die am 12. November 2013…

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