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Aus der ZeitschriftPflegerecht 4/2020 | S. 238–239Es folgt Seite №238

Nr. 125

Urteil des Bundesgerichts, I. sozialrechtliche Abteilung, vom 21. Januar 2020 (8C_523/2019) = BGE 146 V 74

Ein Erwerbsausfall von Angehörigen der verunfallten Person kann nur dann im Rahmen von Art. 69 Abs. 2 ATSG als Mehrkosten berücksichtigt werden, wenn er darauf zurückzuführen ist, dass die angehörige Person ihre Erwerbstätigkeit zum Zweck der Erbringung von Betreuungs- oder Pflegeleistungen zugunsten der versicherten Person aufgegeben oder reduziert hat.

Sachverhalt

A., geboren 1962, war…

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